AGB
F E L E G O
AGB
Handelsagentur Felego International
D 32278 Kirchlengern
Telefon: 0049 (0) 5223-1806011
verwaltung@felego.de
www.felego.de
DE 240413065
Finanzamt Herford 324/5071/1833


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Felego International, Stand 01. Oktober 2019
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur für Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
("Kunde").
(2) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und uns richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Ausschließlich diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den
Kunden vorbehaltlos ausführen.
(3) Vorbehaltlich einer Änderung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind diese Vertragsbedingungen auch künftigen Verträgen zwischen uns und dem Kunden zugrunde zu legen, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung bedürfte.

§ 2 Vertragserklärungen
(1) Soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, stellen unsere Angebote nur Aufforderungen an den Kunden dar, uns definitive Vertragsangebote zu unterbreiten ("invitatio ad offerendum"). Wir sind berechtigt, Vertragsangebote des Kunden innerhalb von drei Wochen anzunehmen. In diesem Zeitraum ist der Kunde an seine Vertragserklärungen gebunden.

(2) Bei der Annahme von Aufträgen setzen wir die Bonität des Kunden voraus und behalten uns im Einzelfall vor, die Annahme der Bestellung des Kunden von der Stellung einer Bankbürgschaft oder Liquiditätszusage
der Hausbank in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsforderung abhängig zu machen. Wird die mangelnde Kreditwürdigkeit erst nach Vertragsschluss bekannt, so können wir nach Rücksprache mit dem Kunden vom Vertrag zurücktreten oder Sicherstellung innerhalb einer Woche verlangen.
(3) Vertragsangebote unsererseits sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich zu dokumentieren.
(5) Auf die Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen, die mit Angestellten ohne im Handelsregister eingetragene Vertretungsberechtigung getroffen werden, darf der Kunde nur bei schriftlicher Bestätigung der
Vereinbarung durch die Geschäftsführung vertrauen.

§ 3 Preise
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise netto (ohne Umsatzsteuer) "ab Werk". Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes.
(2) Alle für Lieferungen und Leistungen im Empfangsland anfallenden Steuern und sonstige Abgaben gehen zu Lasten des Kunden.
(3) Dem Käufer eingeräumte Rabatte sollen nur bei reibungsloser Geschäftsabwicklung gewährt werden. Sie entfallen deshalb insbesondere, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens beantragt wird, - der Käufer die Forderung nicht innerhalb der ihm gesetzten Zahlungsfrist begleicht oder zwischen dem Käufer und uns aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ein Rechtsstreit anhängig ist.

§ 4 Zahlungsmodalitäten
(1) Der Kunde hat unsere Zahlungsansprüche sofort und ohne Abzug zu erfüllen. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden von uns nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen.
(2) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter
Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

§ 5 Zahlungsverzug
Der Kunde kommt - vorbehaltlich einer früheren Mahnung - spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.

§ 6 Rücktrittsrecht
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden eintritt, insbesondere wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird.

§ 7 Schadenersatzpflicht des Kunden
(1) Haben wir nach den gesetzlichen Bestimmungen einen Schadenersatzanspruch anstatt der Leistung gegen den Kunden, beläuft sich dieser - vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens durch uns -
pauschal auf 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
(2) Sollten auf Wunsch des Kunden Muster, ins besonders nach seinen Vorgaben, hergestellt werden, so sind wir berechtigt, diese in Rechnung zu stellen, egal ob es zu einer Geschäftsbeziehung kommt oder icht. In diesem Falle sind auch alle Zusatzleistungen wie Verpackung, Transporte etc. vom Kunden (Auftragsgeber) zu zahlen.

§ 8 Leistungen
Mangels entgegenstehender Vereinbarungen sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern sich die Abweichung im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen hält oder es sich beim Liefergegen-stand um verschiedene, nicht zusammengehörende Möbel handelt.

§ 9 Lieferzeit
(1) Vereinbarte Lieferfristen gelten als ungefähr und vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
(3) Lieferfristen verlängern sich bei Vorliegen höherer Gewalt und dem Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar auch dann, wenn sie in unserem Werk oder bei einem
Unterlieferanten eingetreten sind, um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Insbesondere kommen in Frage:
Betriebsstörung, Streiks oder Aussperrungen bei uns oder unseren Lieferanten, Verzögerung der Anlieferung, wesentlicher Rohstoffe. Der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den vorge-nannten Fällen und der Nachlieferung kann nicht verlangt werden.
(4) Ist die Lieferung aus den in Absätzen 2 und 3 genannten Gründen für die Dauer von einem Monat nicht möglich, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und -fristen unter Berücksichtigung einer Verlängerungnach Absätzen 2 und 3 berechtigen den Kunden zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, insbesondere

des Rücktritts, erst dann, wenn er uns schriftlich eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende, Nachfrist gesetzt hat.
(6) Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind auf 10% des Kaufpreises (netto) begrenzt, es sei denn, dass der Lieferverzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(7) Holt der Kunde trotz Benachrichtigung über die Versandbereitschaft die Ware nicht am Erfüllungsort binnen 7 Tagen ab, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu veräußern.
Etwa entstehende Lagerkosten sowie die Gefahr der Lagerung trägt der Kunde.

§ 10 Leistungsort, Gefahrenübergang, Lieferung
Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung "ab Werk" (EXW) Kirchlengern.

§ 11 Sollbeschaffenheit der Waren
(1) Die Sollbeschaffenheit der Waren richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Soweit nicht ausdrücklich bestimmt, übernehmen wir hierfür keine verschuldensunabhängige Garantie. Dies gilt auch für
die Bezugnahme auf DIN-Normen.
(2) Handelsübliche Abweichungen in der Ausführung, der Struktur, den Farben und den Maßen der gekauften Ware, die in der Natur der verwendeten Materialien liegen, berechtigen den Kunden nicht zur Geltend-machung von Gewährleistungsansprüchen, soweit der Wert der gekauften Sache oder deren Tauglichkeit zu dem allgemeinen oder vertraglich festgelegten Gebrauch nur unerheblich gemindert wird.

§ 12 Rügeobliegenheit
Lieferungen sind unverzüglich nach Empfang vom Kunden zu untersuchen oder von dem vom Kunden bestimmten Empfänger untersuchen zu lassen. Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch den Kunden oder eine von ihm beauftrage Person ist jede nachträgliche Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit der Lieferung ausgeschlossen. Sonstige Mängel an der Ware können, soweit sie erkennbar sind, nur innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang, im Übrigen nur innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung gerügt werden. Mängelrügen haben in Textform zu erfolgen.Bei offenichtlichen Beschädigungen an der Verpackung ist die Annahme der Ware unter Angabe des Grundes zu verweigern.

§ 13 Gewährleistung
(1) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt und dieser rechtzeitig gerügt wurde, leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Lieferung einwandfreier Ersatzware oder durch Nachbesserung der gelieferten Waren ("Nacherfüllung"). Mangelbehaftete Ware darf nur mit unserer vorherigen Zustimmung an uns zurückgesandt werden. Bei einer Rücksendung der Ware ohne unsere vorherige Zustimmung sind wir
berechtigt, deren Annahme zu verweigern.
(2) Im Falle einer Nacherfüllung ist der Kunde erst nach zweimaligem Fehlschlag berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis herabzusetzen, vom Vertrag zurückzutreten oder - unter den Voraussetzungen des § 14 - Schadenersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware zu verlangen.
(3) Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche beträgt 6 Monate. Die Lieferung von Ersatzware erfolgt ausschließlich in Erfüllung unserer Gewährleistungsverpflichtungen für die ursprüngliche Ware.
(4) Wird der Kunde im Falle eines Weiterverkaufs der Ware an einen Verbraucher im Sinne des § 13BGB vom Verbraucher infolge eines Mangels in Anspruch genommen, richtet sich der Rückgriff des Kunden

gegen uns vorbehaltlich etwaiger Schadenersatzansprüche, welche § 14 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unterliegen, nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 478, 479 BGB. Gleiches gilt, wenn der Kunde von einem weiteren Zwischenhändler in der Lieferkette wegen Gewährleistungsansprüchen eines Verbrauchers in Regress genommen wird.
§ 15 Haftung
(1) Unsere Haftung ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für einfache Fahrlässigkeithaften wir nur im Falle der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von Kardinalpflichten. Eine Kardinalpflicht ist die Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf.
(2) Haften wir wegen Pflichtverletzungen auf Grund einfacher Fahrlässigkeit, ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertrags-schluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Schadensersatzansprüche, welche von Gesetzes wegen kein Verschulden voraussetzen, bleiben von den Regelungen in Absatz (1) und Absatz (2) unberührt.

§ 16 Eigentumsvorbehalt
(1) Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche, die uns gegenwärtig oder zukünftig gegen den Kunden zustehen, in unserem Eigentum. Dem Kunden ist widerruflich gestattet, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten oder weiterzuveräußern. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Kunden,insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, ohne einen vorherigen
Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.
(2) Wird die Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung stets für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Wird die
Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den verarbeiteten
anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue bewegliche Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(3) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde auf uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde hat die im Eigentum oder
Miteigentum von uns stehenden Sachen unentgeltlich zu verwahren.
(4) Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung stehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte ab, und zwar unabhängig
davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich

die Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseresMiteigentums entspricht. Ist dem Kunden eine den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere infolge vorrangiger
Abtretungen an Dritte, nicht möglich, erfolgt die Weiterveräußerung nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift. Der Kunde ist bis auf unseren Widerruf zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir sind ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(5) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(6) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(7) Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben, soweit ihr Schätzwert über 150 Prozent der Summe der offenen Forderungen liegt.

§ 16 Erfüllungsort
Sofern sich aus diesen Geschäftsbedingungen und aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen.

§ 17 Anwendbares Recht Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgebend.
§ 18 Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen uns und inländischen Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl der allgemeine oder ein besonderer Gerichtsstand des Kunden, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und der Rechtsstreit weder einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch betrifft, der den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen ist, noch ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Gleiches gilt für
Rechtsstreitigkeiten mit Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 19 Datenschutz.
Wir weisen gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallende